Gerichtliche Gutachten
Die Beauftragung des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erfolgt bei einem Streit, der bereits am Gericht anhängig ist, direkt durch das Gericht nach § 485 Zivilprozessordnung.
Die Honorierung von Gerichtsgutachten richtet sich nach der JVEG. Den link zu diesem Gesetz finden Sie unter der Rubrik "nützliche Links".